Nicht namentlich meldepflichtiger Krankheitserregerdruck

 

 

 


 

Nicht Namentliche Meldepflicht (mit speziellem Meldebogen) an das zuständige Gesundheitsamt ist, sofern der direkte (Erregernachweis) oder der indirekte (Antikörper) Nachweis auf eine Infektion hinweisen, gesetzlich vorgeschrieben (Paragraph 7, Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes).

 


 

Siehe auch:
Meldepflichtige Krankheiten
Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern